Über Gutmann Consulting
WIR HABEN UNS ZUM ZIEL GESETZT, UNSERE KLIENTEN UMFASSEND ZU BERATEN.
Von der Erstellung der Businesspläne, der Wahl der passenden Rechtsform bis hin zu Ihrer laufenden Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusserstellung und Erstellung der Steuererklärungen; wir beraten Sie aus einer Hand.
Ein Schwerpunkt unserer Beratungsleistungen liegt in der steuerlichen Vertretung ausländischer Unternehmen.
Durch unsere langjährige Erfahrung in den Bereichen Umsatzsteuer und Zoll, sind wir vor allem Unternehmen aus dem (EU-)Ausland ein kompetenter Ansprechpartner wenn es um Ihre steuerliche Vertretung in Österreich geht.
Wir unterstützen Sie von der Beantragung der Steuernummern bis hin zu Ihren periodischen Meldungen an die zuständigen Behörden.
WANN BESTEHT VERANLAGUNGSPFLICHT?
Unternehmerinnen/Unternehmer, die in Österreich im Zeitpunkt der Leistung weder Wohnsitz (Sitz), einen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben,
und
die in Österreich Umsätze tätigen, bei denen es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt (d.s. insbesondere Inlandslieferungen, sonstige Leistungen an Privatpersonen), sind verpflichtet, sich registrieren zu lassen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben.
Ab diesem Zeitpunkt sollten Sie professionelle Beratung hinsichtlich Ihrer steuerlichen Verpflichtungen in Österreich suchen.
Haben Sie keinen Sitz / Betriebsstätte innerhalb der EU sind Sie in diesem Fall verpflichtet einen Fiskalvertreter zu bestellen.
AUFGABEN DES FISKALVERTRETERS
In jenen Fällen, in denen der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte hat und auch kein entsprechendes Amtshilfeabkommen vorliegt, ist die Bestellung eines Fiskalvertreters der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, erforderlich.
Der Fiskalvertreter ist Ansprechpartner für Behörden und erledigt in der Regel alle abgabenrechtlichen Pflichten im Namen des Unternehmers.
BRENNPUNKT VERSANDHANDEL
Werden im Rahmen eines Unternehmens (zB Onlineshop) Gegenstände aus einem EU-Land nach ÖSTERREICH an insbesondere private Abnehmer geliefert, so ist die Lieferung grundsätzlich dort zu versteuern, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Beträgt Ihr Umsatz in Österreich allerdings mehr als EUR 35.000,- (Lieferschwelle), so sind Sie unter Umständen in Österreich umsatzsteuerpflichtig.
UNSERE LEISTUNGEN
Umsatzsteuerliche Registrierung Ihrer Firma in Österreich
Vollumfängliche Fiskalvertretung (UVA, INTRASTAT, etc)
Beschaffung und Verwaltung aller notwendigen Zusatzlizensierungen und Nummern (EORI, Lagerkonzession, etc)
Internationale Steuerberatung und –Strukturierung
Einsprüche und Vertretung bei Steuerverfahren vor den entsprechenden Behörden
Kontaktieren Sie uns!
GUTMANN CONSULTING STEUERBERATUNGS OG
Wampersdorferstraße 34, A-2486 Pottendorf
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